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§ 3 IWG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2022

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

  1. 1. Dokumente im Besitz öffentlicher Stellen, die
  1. a) nicht im Zusammenhang mit dem durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle stehen, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,
  2. b) nicht im Zusammenhang mit dem durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag stehen, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;
  1. 2. Dokumente im Besitz öffentlicher Unternehmen,
  1. a) die nicht im Rahmen der durch Gesetz oder Verordnung geregelten Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d erstellt wurden,
  2. b) die mit Tätigkeiten zusammenhängen, die gemäß einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG , ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014, S. 243 bzw. gemäß einem auf Art. 30 der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004, S. 1 beruhenden Rechtsakt in Österreich von der Anwendung der Regelungen des 3. Teils des BVergG 2018 freigestellt wurden;
  1. 3. Forschungsdaten im Besitz von Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage;
  2. 4. Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen sowie Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;
  3. 5. Dokumente, die nicht oder eingeschränkt zugänglich sind, wie etwa
  1. a) Dokumente, wie zum Beispiel sensible Daten, die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der statistischen Geheimhaltung oder weil sie Geschäftsgeheimnisse (wie Betriebsgeheimnisse, Berufsgeheimnisse, Unternehmensgeheimnisse) enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind,
  2. b) Dokumente, die aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 75 nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind,
  3. c) Dokumente, zu denen der Zugang eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind,
  4. d) Dokumente, die aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind;
  1. 6. Logos, Wappen und Insignien;
  2. 7. Teile von Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist, insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten;
  3. 8. Dokumente im Besitz des Österreichischen Rundfunks (ORF) oder seiner Tochtergesellschaften, die der Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen;
  4. 9. Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven;
  5. 10. Dokumente im Besitz von
  1. a) Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter,
  2. b) anderen Bildungseinrichtungen als den in lit. a genannten, soweit es sich nicht um Forschungsdaten handelt, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen;
  1. 11. Dokumente im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Forschungsdaten handelt, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen.

(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 sowie Z 4 bis 7 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen ist § 6 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

Schlagworte

Wasserversorgung, Energieversorgung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011973

Dokumentnummer

NOR40246427

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