Inkrafttretens- und Außerkrafttretensvorschriften
§ 21.
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, außer Kraft, ist jedoch auf Sachverhalte, die sich vor seinem Außerkrafttreten ereignen, weiterhin anzuwenden.
Schlagworte
Inkrafttretensvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
20011973
Dokumentnummer
NOR40246445
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