vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 IWG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2022

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 19.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011973

Dokumentnummer

NOR40246443

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)