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§ 1 IWG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2022

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu unterstützen.

Schlagworte

Informationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011973

Dokumentnummer

NOR40246425

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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