Allgemeines
§ 1.
Die Form, in welcher ein Abgabepflichtiger, der einen Antrag auf Ratenzahlung gemäß § 323e Abs. 3 BAO stellt, glaubhaft zu machen hat, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann, ist abhängig von der Höhe des Abgabenrückstandes zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
20011972
Dokumentnummer
NOR40246420
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