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§ 2 ZT-WO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2022

Wahlkommission

§ 2.

(1) Zur Durchführung der unmittelbaren Wahlen wird bei jeder Länderkammer eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem Wahlkommissär als Vorsitzenden und fünf Mitgliedern und je einem Ersatzmitglied für jedes Mitglied. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden nach Anhörung der Länderkammer aus dem Kreis jener ordentlichen Kammermitglieder bestellt, die das aktive und passive Wahlrecht haben. Ihre Bestellung ist durch die Länderkammer in den Kammernachrichten im Internet kundzumachen. Der rechtskundige Wahlkommissär wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bestellt. Die Funktionsperiode der Wahlkommission dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission.

(2) Der Wahlkommissär hat die Wahlkommission einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Wahlkommissär und weitere drei Mitglieder anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlkommissärs.

(2a) Sitzungen der Wahlkommission können virtuell abgehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass

  1. 1. alle Mitglieder der Wahlkommission in der Einladung darüber informiert werden, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Sitzung bestehen,
  2. 2. der Wahlkommissär die Identität der Teilnehmer zweifelsfrei feststellen kann und
  3. 3. jedem Teilnehmer mittels einer akustischen und allenfalls optischen elektronischen Fernübertragung in Echtzeit ermöglicht wird, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.

(3) Zur Annahme der Funktion eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Wahlkommission sind die ordentlichen Kammermitglieder verpflichtet. Für die ihnen aus der Ausübung ihrer Funktion erwachsenden Auslagen gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung. Die Berechnung der Entschädigung hat jener für Funktionäre zu entsprechen, wie sie in den Geschäftsordnungen der Länderkammern geregelt ist.

(4) Verliert ein Mitglied der Wahlkommission das aktive oder passive Wahlrecht, so erlischt seine Mitgliedschaft; das für ihn bestellte Ersatzmitglied tritt an seine Stelle.

(5) Die Länderkammer hat die Wahlkommission bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246394

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