3. Abschnitt
Registrierungspflicht Registrierungspflichtiger Plattformbetreiber und Frist für die Registrierung
§ 7.
(1) Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 hat sich einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der meldende Plattformbetreiber bis zum 31. Jänner 2023 oder – bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber nach dem 31. Dezember 2022 – innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit elektronisch zu registrieren.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 4 Abs. 3 nicht mehr vor, hat sich der meldende Plattformbetreiber einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der Plattformbetreiber innerhalb eines Monats ab Wegfall der Freistellung elektronisch zu registrieren.
(3) Kommt ein meldender Plattformbetreiber seiner Registrierungspflicht nicht nach, entsteht nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum des letztmöglichen Zeitpunktes der Registrierung gemäß Abs. 1 und 2 bis zu jenem Jahr, in dem sich der Plattformbetreiber registriert hat, die Registrierungspflicht jährlich neu.
(4) Das Finanzamt Österreich hat einen Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2, der ohne sich innerhalb der in Abs. 1 oder 2 genannten Frist zu registrieren, die Tätigkeit als Plattformbetreiber aufnimmt oder weiterhin ausübt, unverzüglich der Europäischen Kommission zu melden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Verfahren der Registrierung, des Widerrufs der Registrierung und der Änderungsmeldung festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
20011970
Dokumentnummer
NOR40246126
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