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§ 18 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Erhebung von Informationen

§ 18.

(1) Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, alle anbieterbezogenen Informationen, die gemäß § 13 zu melden sind, zu erheben.

(2) Abweichend von § 14 ist der meldende Plattformbetreiber nicht verpflichtet

  1. 1. die Informationselemente, die nach § 13 Abs. 1 zu erheben sind, zu melden, sofern er diese einer zuständigen Behörde meldet, die einen Identifizierungsdienst nutzt und sich zur Feststellung der Identität und jeglicher steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters auf eine entsprechende direkte Bestätigung durch diesen stützt.
  2. 2. die Steueridentifikationsnummer gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 lit. c und Z 6 lit. c zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausstellt oder keine Erhebung der Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter ausgestellt wurde, verlangt;
  3. 3. die Firmenbuchnummer gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. d zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat des Anbieters keine Firmenbuchnummer ausstellt.

(3) Handelt es sich um einen freigestellten Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3, hat der meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den in § 13 genannten Informationen Belege, Daten und Informationen darüber zu erheben, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum derselben Person steht.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40273343

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