Verweisungen
§ 7.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20011967
Dokumentnummer
NOR40246033
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