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§ 4 EEZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2023

Auszahlung

§ 4.

(1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen. Die Auszahlung des ersten Teilbetrags in der Höhe von bis zu 430 Millionen Euro erfolgt spätestens im Mai 2023, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind. Die Auszahlung des zweiten Teilbetrages in der Höhe von bis zu 140 Millionen Euro erfolgt spätestens im November 2023, sofern die Länder bis spätestens 30. April 2023 die Abrechnungsunterlagen im Sinne des § 5 für das Jahr 2022 dem Bund vorgelegt haben.

(2) Voraussetzung für die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder ist die Vorlage von entgeltgestaltenden Vorschriften, die die Dienstgeber bzw. Dienstgeberinnen zur Zahlung der Entgelterhöhung verpflichten, die tunlichst dazu dienen, dass:

  1. 1. bestehende Gehaltsunterschiede zwischen Menschen in derselben Tätigkeit, aber unterschiedlichen Gehaltsordnungen oder Kollektivverträgen gemindert werden oder
  2. 2. Mehrleistung und höhere Verantwortung aufgrund der Verschiebung von Aufgaben abgegolten werden.

(3) Falls keine rechtzeitige Einigung der Kollektivvertragspartner zustande kommt, können die Länder eine einmalige Auszahlung pro Kopf an den betreffenden Träger direkt veranlassen, sofern ein Nachweis von dem Träger gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 lit a für die Einmalzahlung erbracht wird. Teilzeitbeschäftigungen sind aliquot zu berücksichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2023

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20011967

Dokumentnummer

NOR40250791

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