Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2023
Auszahlung
§ 4.
(1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen. Die Auszahlung des ersten Teilbetrags in der Höhe von bis zu 430 Millionen Euro erfolgt spätestens im Mai 2023, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind. Die Auszahlung des zweiten Teilbetrages in der Höhe von bis zu 140 Millionen Euro erfolgt spätestens im November 2023, sofern die Länder bis spätestens 30. April 2023 die Abrechnungsunterlagen im Sinne des § 5 für das Jahr 2022 dem Bund vorgelegt haben.
(2) Voraussetzung für die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder ist die Vorlage von entgeltgestaltenden Vorschriften, die die Dienstgeber bzw. Dienstgeberinnen zur Zahlung der Entgelterhöhung verpflichten, die tunlichst dazu dienen, dass:
- 1. bestehende Gehaltsunterschiede zwischen Menschen in derselben Tätigkeit, aber unterschiedlichen Gehaltsordnungen oder Kollektivverträgen gemindert werden oder
- 2. Mehrleistung und höhere Verantwortung aufgrund der Verschiebung von Aufgaben abgegolten werden.
- Diese entgeltgestaltenden Vorschriften sind bis spätestens 31. März 2023 von den Ländern dem Bund vorzulegen und werden im Zuge der Abrechnung überprüft. Sollten die entgeltgestaltenden Vorschriften zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt werden, kann die Auszahlung im Folgemonat – frühestens mit Jänner 2023 – erfolgen. Die Höhe dieser Auszahlung orientiert sich am zeitlichen Geltungsbereich der entgeltgestaltenden Vorschriften. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an sie nach diesem Bundesgesetz ausbezahlten Mittel zur Umsetzung des § 3 Abs. 1 verpflichtet.
(3) Falls keine rechtzeitige Einigung der Kollektivvertragspartner zustande kommt, können die Länder eine einmalige Auszahlung pro Kopf an den betreffenden Träger direkt veranlassen, sofern ein Nachweis von dem Träger gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 lit a für die Einmalzahlung erbracht wird. Teilzeitbeschäftigungen sind aliquot zu berücksichtigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2023
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20011967
Dokumentnummer
NOR40250791
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