§ 2.
Die Monographien und Texte des dritten Nachtrags zur zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Nachtrag 10.3, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.4, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2022
Gesetzesnummer
20011946
Dokumentnummer
NOR40245206
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