Artikel 1
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2017 mit insgesamt 421 812,46 Euro und für das Jahr 2018 mit insgesamt 2 877 384,48 Euro festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022
Gesetzesnummer
20011931
Dokumentnummer
NOR40244904
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