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§ 1 KIM-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften Zweck

§ 1.

Diese Verordnung legt Maßnahmen zur Verminderung von festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien auf Basis der Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums und der gutachtlichen Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 23h BWG fest.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022

Gesetzesnummer

20011929

Dokumentnummer

NOR40244843

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