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§ 10 KIM-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Berechnungsvorschriften für das Ausnahmekontingent

§ 10.

(1) Die Einhaltung der Anforderungen an das institutsbezogene Ausnahmekontingent gemäß § 6 haben Kreditinstitute anhand folgender Formel nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften gemäß Abs. 2 bis 6 sicherzustellen:

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 ist das Gesamtvolumen der neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, die aufgrund einer Überschreitung der Obergrenzen gemäß § 4 auf das Ausnahmekontingent anzurechnen sind, nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften gemäß Abs. 3 und 4 jeweils wie folgt zu berechnen:

(3) Für die Zwecke des Abs. 2 bezeichnet die Summe der Kreditsummen der innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von einem Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, die nicht unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 fallen und die eine oder mehrere der in § 4 Z 1 bis 3 genannten Obergrenzen überschreiten.

(4) Für die Zwecke des Abs. 2 gilt:

…Summe der Kreditsummen der von einem Kreditinstitut im jeweiligen Durchrechnungszeitraum neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, die unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 fallen und die eine oder mehrere der in § 4 Z 1 bis 3 genannten Obergrenzen überschreiten.

…das institutsbezogene Geringfügigkeitskontingent gemäß § 9 Abs. 3 für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum.

(5) Für die Zwecke des Abs. 1 ist das Gesamtvolumen des Ausnahmekontingents gemäß § 6 anhand folgender Formel nach Maßgabe der Berechnungsvorschrift gemäß Abs. 6 zu berechnen:

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…die in § 6 für die Begrenzung des Ausnahmekontingents genannte betragsmäßige Untergrenze.

…die in § 6 für die Begrenzung des Ausnahmekontingents festgelegte Prozentzahl.

… Summe der Kreditsummen der innerhalb der Bemessungsperiode von einem Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, die nicht unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 fallen.

(6) Für die Zwecke des Abs. 5 gilt:

…Summe der Kreditsummen der innerhalb der Bemessungsperiode vom Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, die unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 fallen.

…das institutsbezogene Geringfügigkeitskontingent gemäß § 9 Abs. 3 für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

20011929

Dokumentnummer

NOR40262452

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