Voranmeldung von Abfällen
§ 3.
(1) Der Führer einer österreichischen Jacht, die einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anläuft, hat der Hafenbehörde die beabsichtigte Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen mittels des in Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG , ABl. Nr. L 151 vom 7. Juni 2019 S. 116, abgebildeten Musters eines Formulars vorab zu melden.
(2) Diese Meldung hat zu erfolgen
- 1. mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder
- 2. sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder
- 3. spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als 24 Stunden beträgt.
(3) Die in der Voranmeldung enthaltenen Angaben sind jedenfalls bis zum nächsten Anlaufhafen in Gestalt des ausgefüllten Formulares gemäß Abs. 1 oder in elektronischer Form aufzubewahren und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
20011911
Dokumentnummer
NOR40244575
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