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§ 1 Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

§ 1.

Die Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden tritt bei rechtskräftiger Verhängung einer Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochenen Freiheitsstrafe ein, die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, in der jeweils geltenden Fassung

  1. 1. aufgrund der Missachtung eines Betretungsverbotes oder
  2. 2. wiederholt (in mindestens zwei Fällen) aufgrund der Unterlassung von Einlasskontrollen hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr, festgelegter Personenzahlen oder festgelegter Zeiten ausgesprochen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

20011906

Dokumentnummer

NOR40244185

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