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§ 9 EKAG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2022

Kostenersatz

§ 9.

(1) Der Bund hat den Stromlieferanten die aus der Einlösung des Energiekostenausgleichs unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.

(2) Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Energiekostenausgleiche erforderlichen Ablaufprozesse erhält jeder Stromlieferant eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von 10 000 Euro.

(3) Für die operativen Aufwendungen der Stromlieferanten in Zusammenhang mit der Einlösung der Energiekostenausgleiche gilt:

  1. a) Für die ersten 10 000 bei einem Stromlieferanten eingelösten Energiekostenausgleiche gebühren diesem jeweils 2,50 Euro;
  2. b) für jeden weiteren bei einem Stromlieferanten eingelösten Energiekostenausgleich gebührt diesem 1,50 Euro.

(4) Eine über die Abs. 1 bis 3 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.

(5) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 bis 3 ist von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und von der Umsatzsteuer befreit.

(6) Die Rechnungslegung der Stromlieferanten über die erbrachten Leistungen innerhalb eines Kalendermonats hat samt Beilage entsprechender Nachweise bis zum 15. des Folgemonats an das Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen. Anschließend hat die Auszahlung des Kostenersatzes innerhalb von 14 Kalendertagen zu erfolgen.

Schlagworte

Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Gesetzesnummer

20011879

Dokumentnummer

NOR40243618

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