Aufgaben
§ 1.
(1) In allen Bundesländern außer Wien (wo bereits nach § 49 Abs. 1 JGG die Wiener Jugendgerichtshilfe besteht) ist als Teil der Familien- und Jugendgerichtshilfe eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet, die die Staatsanwaltschaften und Gerichte dadurch unterstützt, dass sie folgende Aufgaben wahrnimmt:
- 1. Durchführung von Jugenderhebungen (§ 48 Z 1 JGG),
- 2. Krisenintervention (§ 48 Z 3 JGG),
- 3. Haftentscheidungshilfe (§ 48 Z 4 JGG) sowie
- 4. Äußerungen über die Zweckmäßigkeit einer Sozialnetzkonferenz und Teilnahme an solchen (§ 35a JGG).
Schlagworte
Familiengerichtshilfe
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Gesetzesnummer
20011869
Dokumentnummer
NOR40243354
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