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§ 1 JGHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Aufgaben

§ 1.

(1) In allen Bundesländern außer Wien (wo bereits nach § 49 Abs. 1 JGG die Wiener Jugendgerichtshilfe besteht) ist als Teil der Familien- und Jugendgerichtshilfe eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet, die die Staatsanwaltschaften und Gerichte dadurch unterstützt, dass sie folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. 1. Durchführung von Jugenderhebungen (§ 48 Z 1 JGG),
  2. 2. Krisenintervention (§ 48 Z 3 JGG),
  3. 3. Haftentscheidungshilfe (§ 48 Z 4 JGG) sowie
  4. 4. Äußerungen über die Zweckmäßigkeit einer Sozialnetzkonferenz und Teilnahme an solchen (§ 35a JGG).

Schlagworte

Familiengerichtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Gesetzesnummer

20011869

Dokumentnummer

NOR40243354

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