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§ 9 Prüftechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Prüfarbeit

§ 9.

(1) Der Gegenstand Prüfarbeit umfasst die Durchführung von Arbeitsaufträgen, wobei die zur Prüfung antretende Person unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nachfolgende Arbeiten durchzuführen hat:

(2) Schwerpunkt: Physik

  1. 1. Die zur Prüfung antretende Person hat nach eigener Wahl drei der nachfolgenden, durch die Prüfungskommission vorgegebenen, betrieblichen Arbeitsaufträge gemäß lit. a bis d durchzuführen:
  1. a) eine Prüfung von mechanischen Größen,
  2. b) eine Prüfung von elektrischen Größen,
  3. c) eine Prüfung von optischen Größen,
  4. d) eine Prüfung von kalorischen Größen.
  1. 2. Dabei sind folgende Aufgaben zu bearbeiten: Die zur Prüfung antretende Person hat
  1. a) Proben vorzubereiten,
  2. b) Prüfmittel für Prüfprozesse aufzubauen,
  3. c) Prüfprozesse durchzuführen und Prüfergebnisse zu ermitteln,
  4. d) Prüfergebnisse auszuwerten und darzustellen sowie
  5. e) Prüfprozesse zu dokumentieren.
  1. 3. Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
  1. a) fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüfmittel,
  2. b) fachgerechte Durchführung des Prüfprozesses,
  3. c) richtige Prüfergebnisse und Berechnungen,
  4. d) fachlich richtige Schlussfolgerungen und fachgerechte Dokumentation.
  1. 4. Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in vier Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Schwerpunkt: Baustoffe

  1. 1. Die zur Prüfung antretende Person hat nach eigener Wahl drei der nachfolgenden, durch die Prüfungskommission vorgegebenen, betrieblichen Arbeitsaufträge gemäß lit. a bis d durchzuführen:
  1. a) eine Prüfung von Beton,
  2. b) eine Prüfung von Asphalt,
  3. c) eine Prüfung von Gesteinen,
  4. d) eine Prüfung von Böden.
  1. 2. Dabei sind folgende Aufgaben zu bearbeiten: Die zur Prüfung antretende Person hat
  1. a) Proben vorzubereiten,
  2. b) Prüfmittel für Prüfprozesse aufzubauen,
  3. c) Prüfprozesse durchzuführen und Prüfergebnisse zu ermitteln,
  4. d) Prüfergebnisse auszuwerten und darzustellen sowie
  5. e) Prüfprozesse zu dokumentieren.
  1. 3. Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
  1. a) fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüfmittel,
  2. b) fachgerechte Durchführung des Prüfprozesses,
  3. c) richtige Prüfergebnisse und Berechnungen,
  4. d) fachlich richtige Schlussfolgerungen und fachgerechte Dokumentation.
  1. 4. Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20011857

Dokumentnummer

NOR40243042

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