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§ 13 HosPalFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Abwicklung der Zweckzuschüsse

§ 13.

(1) Die Länder haben um die Zweckzuschüsse jährlich längstens bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres der Inanspruchnahme beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anzusuchen und im Zuge dessen eine Verpflichtungserklärung zur widmungsgemäßen Verwendung im Sinne des § 4 und zur Einhaltung der in § 5 festgelegten Bedingungen abzugeben. Im Jahr 2022 hat dies bis längstens 30. September zu erfolgen. Darüber hinaus ist jährlich ab dem Jahr 2023 längstens bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres der Inanspruchnahme eine Erklärung der über die zwischen Bund, Ländern und Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung über die auf Landesebene erfolgte Abstimmung über die in § 5 genannten Bedingungen anzuschließen. Im Jahr 2022 hat dies bis längstens 30. September zu erfolgen.

(2) Der Zweckzuschuss kann ab dem Jahr 2022 entsprechend der in § 4 festgelegten Widmung verwendet werden. Für die Einhaltung der Bedingungen dienen die Jahre 2022 und 2023 als Übergangsjahre; 2022 für die Festlegung und ab 2023 für die Umsetzung der Qualitätskriterien gemäß § 6, 2022 und 2023 für die Festlegung des Auf- und Ausbaugrads gemäß § 7 sowie 2023 für die Festlegung der Tarife gemäß § 8, weshalb die Gewährung der Zweckzuschüsse in diesen Jahren nicht an die Erfüllung dieser Bedingungen geknüpft ist. Voraussetzung ist jedoch ab 2022 die Einhaltung der Bedingung gemäß § 9, ab dem Jahr 2023 zusätzlich der Bedingungen gemäß den §§ 10, 11 und 12. Ab dem Jahr 2024 sind alle Bedingungen gemäß § 5 einzuhalten.

(3) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen

  1. 1. in den Jahren 2022 und 2023 nach Vorlage der beiden in Abs. 1 genannten Erklärungen als Vorleistung für das jeweils laufende Kalenderjahr und gelangt längstens bis November 2022 und im Mai 2023 zur Anweisung,
  2. 2. ab dem Jahr 2024 für das jeweils laufende Kalenderjahr als Vorleistung im Ausmaß von 50 vH der für dieses Jahr dotierten Mittel und gelangt jeweils im Mai des jeweils laufenden Kalenderjahres zur Anweisung. Der verbleibende abrechenbare Betrag wird im Rahmen der Abrechnung gemäß § 14 im jeweiligen Folgejahr festgestellt und gelangt im November dieses Jahres zur Anweisung.

(4) Werden von einem Land für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre die Zweckzuschüsse nicht verausgabt, so können diese für höchstens drei Jahre übertragen werden.

(5) Im Falle der Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß §§ 6 und 8 steht ein Zweckzuschuss nicht zu. Im Falle der nicht vollständigen Erfüllung gemäß § 7 steht ein Zweckzuschuss im prozentuellen Ausmaß der Erfüllung zu. Im Falle einer mangelnden Mitwirkung betreffend die Bedingungen gemäß den §§ 9, 10, 11 und 12 ist der Bund berechtigt, die Auszahlung der zukünftigen Zweckzuschüsse zurückzuhalten.

(6) Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind gemäß § 14 Abs. 8 zurückzufordern. Bei der Auszahlung weiterer Zweckzuschüsse sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen aufzurechnen.

Schlagworte

Aufbaugrad

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

20011850

Dokumentnummer

NOR40242976

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