Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 3.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. (Anm. 1)
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 6 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Finanzen betraut.
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Anm. 1: Bei diesem Bundesgesetz wurde kein § 2 beschlossen und kundgemacht.)
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
20011849
Dokumentnummer
NOR40242961
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