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§ 1 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2)  In die Ausbildung im Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eingetreten werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachfrau/-mann für Bahnreise- und Mobilitätsservice) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice) zu bezeichnen.

Schlagworte

Bahnreiseservice

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022

Gesetzesnummer

20011846

Dokumentnummer

NOR40242926

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