2. Abschnitt
Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger Freigabe von Pflichtnotstandsreserven
§ 2.
Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von 30 Tagen aus ihren Rohölbeständen oder aus Rohölbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, 387 000 Barrel dem Mineralölmarkt zur unbeschränkten Verwendung zuzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022
Gesetzesnummer
20011844
Dokumentnummer
NOR40242905
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