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§ 1 VertriebenenVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.2022

§ 1.

Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:

  1. 1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
  2. 2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden und
  3. 3. Familienangehörige gemäß § 2,

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

20011842

Dokumentnummer

NOR40242891

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