Gleitender Wiedereinstieg
§ 20.
Ein gleitender Wiedereinstieg sollte nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse in allen Tätigkeitsbereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechender Reduzierung des Aufgabenbereiches ermöglicht werden. Darüber muss nachweislich ein Mitarbeitergespräch geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022
Gesetzesnummer
20011839
Dokumentnummer
NOR40242854
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