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§ 11 Frauenförderungsplan BKA 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.3.2022

Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme

§ 11.

(1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte des Verwaltungsinnovationsprogramms ist auf einen angemessenen Frauenanteil hinzuwirken.

(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Strukturprogramm

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022

Gesetzesnummer

20011839

Dokumentnummer

NOR40242845

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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