§ 7.
Im Ergänzungsbereich Tirol ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Tirol hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022
Gesetzesnummer
20011837
Dokumentnummer
NOR40242685
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)