Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Ziele
§ 1.
(1) Die Volksanwaltschaft bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter und auf dieser Basis zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männern zu gewährleisten. Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
- 1. Die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen.
- 2. Die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern.
- 3. Die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen, um ihre Bereitschaft zu erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen.
- 4. Der Abbau von Benachteiligungen von Frauen, die durch bestehende gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen vorgegeben sind und in das Berufsleben hineinwirken.
- 5. Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Frauen und Männer.
- 6. Die Umsetzung der rechtlichen Möglichkeiten zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung und zur Nutzung moderner Arbeitsformen (z. B. Telearbeit).
- 7. Die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere in Leitungsfunktionen und Kommissionen.
Schlagworte
Gleichbehandlungspolitik, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20011827
Dokumentnummer
NOR40242496
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