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§ 7 EAG-Befreiungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2024

Datenübermittlung

§ 7.

(1) Die ORF-Beitrags Service GmbH hat den jeweiligen Netzbetreiber über die Genehmigung oder den Wegfall der Befreiung gemäß § 2 oder Deckelung gemäß § 3 zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Netzkunden, den Befreiungszeitraum und allenfalls die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung bzw. Deckelung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.

(2) Die ORF-Beitrags Service GmbH hat für die Abwicklung gemäß § 4 bestehende Einrichtungen über den Datenaustausch durch Netzbetreiber (§ 19a ElWOG 2010) wie folgt zu nutzen:

  1. 1. der Verwendungszweck der ORF-Beitrags Service GmbH in Bezug auf die Einrichtung gemäß § 19a ElWOG 2010 liegt darin, den antragsgegenständlichen Haushalt und – bei Bedarf – die dazugehörigen Zählpunkte zu identifizieren oder den jeweils für die Verrechnungsänderung verantwortlichen Netzbetreiber über das Vorliegen oder das Entfallen einer Befreiung bzw. Deckelung zu informieren und die Handlungen im erforderlichen Maß zu dokumentieren;
  1. a) das Vorliegen oder das Entfallen einer Befreiung bzw. Deckelung hat die ORF-Beitrags Service GmbH dem Netzbetreiber zumindest unter Angabe des Namens des Netzkunden, bei Bedarf auch unter Angabe der Zählpunktbezeichnung, zu melden;
  2. b) ist die Identifikation des antragsgegenständlichen Haushalts und der dazugehörigen Zählpunkte beim Netzbetreiber anhand der bereitgestellten Daten nicht eindeutig möglich, kann sich die ORF-Beitrags Service GmbH der Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation und, soweit darüber hinausgehend erforderlich, der Anlagenabfrage beim Netzbetreiber gemäß dem Anhang zur Wechselverordnung 2014 (WVO 2014), BGBl. II Nr. 167/2014, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß bedienen;
  1. 2. eine Verwendung des Datenaustauschs und der dadurch durch die ORF-Beitrags Service GmbH verarbeiteten, personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist unzulässig;
  2. 3. die personenbezogenen Daten sind binnen drei Jahren nach Ablauf der Befreiung bzw. Deckelung zu löschen.

Schlagworte

Zählpunktidentifikation

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

20011825

Dokumentnummer

NOR40263392

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