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§ 11 EAG-Befreiungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2024

Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH

§ 11.

(1) Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die ORF-Beitrags Service GmbH als einmalige pauschale Abgeltung netto:

  1. 1. für die Befreiung gemäß § 2: 151 000 Euro,
  2. 2. für die Deckelung gemäß § 3: 127 000 Euro sowie
  3. 3. für die Informationspflichten gemäß § 10 samt Kommunikationsbegleitung 206 000 Euro.

(2) Pro Erledigung werden für jeden bearbeiteten Antrag gemäß § 2 Kosten in Höhe von 6,20 Euro netto und für jeden bearbeiteten Antrag gemäß § 3 Kosten in Höhe von 19,10 Euro netto ersetzt.

(3) Die Rechnungslegung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

20011825

Dokumentnummer

NOR40263396

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