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§ 4 KenV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2022

Sekundäre Stromkennzeichnung

§ 4.

(1) Die sekundäre Stromkennzeichnung hat gemäß § 4 bis § 6 in vollumfassender Form zu erfolgen. Die Kennzeichnung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, geothermische Energie, Windenergie, Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte sowie Nuklearenergie zu erfolgen. Abfall ohne hohen biogenen Anteil ist unter „sonstige fossile Energieträger“ gemäß § 4 Abs. 5 auszuweisen. Abfall mit hohem biogenen Anteil, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge sind unter „feste oder flüssige Biomasse“ zusammenzufassen. Deponiegas, Klärgas und Biogas sind unter „erneuerbare Gase“ zusammenzufassen. Eine vollumfassende Kennzeichnung umfasst auch die Ausweisung der Umweltauswirkungen, zumindest über CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Versorgermix erzeugten Elektrizität.

(2) Die Darstellung der vollumfassenden Stromkennzeichnung hat deutlich lesbar sowie in übersichtlicher und verständlicher Form zu erfolgen.

(3) Sämtliche Informationen zur Ausweisung der Herkunft des Stromes und die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung gemäß § 5 sind in tabellarischer Form vorzunehmen. Zusätzlich hat die Darstellung in Form eines leicht verständlichen und übersichtlichen Diagrammes zu erfolgen.

(4) Das der Stromkennzeichnung zugrunde liegende Kalenderjahr ist am Anfang der Darstellung der Stromkennzeichnung anzuführen.

(5) Als gesetzliche Grundlagen bei der Ausweisung der sekundären Stromkennzeichnung sind § 78 und § 79 ElWOG 2010 sowie die Ken-V anzuführen.

(6) In der Ausweisung der sekundären Stromkennzeichnung sind Anteile aus verschiedenen erneuerbaren Energieträgern, die jeweils weniger als ein Prozent betragen, zur Unterkategorie „sonstige erneuerbare Energieträger“ zusammenzufassen. Weiters sind die Anteile aus verschiedenen fossilen Energieträgern, die jeweils weniger als ein Prozent betragen, zur Unterkategorie „sonstige fossile Energieträger“ zusammenzufassen.

(7) Die prozentuale Verteilung der Herkunftsländer der Nachweise muss angeführt werden und hat analog zu § 3 Abs. 1 Z 2 zu erfolgen.

(8) Die Ausweisung des Ausmaßes des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen hat analog zu den Anforderungen in § 3 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40242110

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