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§ 4 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Zulassung zur Prüfung

§ 4.

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für ein Unionsbefähigungszeugnis, das Schiffsführerpatent – AT und das Streckenzeugnis – AT ist mit einem Formblatt nach dem Muster derAnlage 1, für andere Befähigungsausweise mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 zu stellen. Dem Antrag ist ein Passfoto, welches den Passbildkriterien gemäß § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV, BGBl. II Nr. 223/2006 in der geltenden Fassung, entspricht, anzuschließen.

(2) Zur Prüfung ist nur zuzulassen, wer

  1. 1. das 18. Lebensjahr bzw. für ein Kapitänspatent – Seen und Flüsse das 21. Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2. die medizinische Tauglichkeit bzw. geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;
  3. 3. die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;
  4. 4. für das Schiffsführerpatent – 10 m die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und für alle sonstigen Schiffsführerpatente die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2015, nachgewiesen hat.

(3) Die Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.

(4) Personen, welche über einen Unionsbefähigungsausweis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer oder ein gemäß Art. 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG , ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53, in der jeweils geltenden Fassung, anerkanntes Zeugnis verfügen, sind zur Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten nachgewiesen haben.

(5) Die Prüfung für das Streckenzeugnis – AT kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Schiffsführerpatent – AT abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.

(6) Personen, welche über ein Schiffsführerpatent – AT bzw. einen dem Schiffsführerpatent – AT gleichwertigen ausländischen Befähigungsausweis verfügen, sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis – AT zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten nachgewiesen haben.

(7) Die für eine Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 3 bis 6 erforderliche Fahrpraxis beträgt für die österreichischen Streckenabschnitte gemäß § 121 SchFG jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf dem betroffenen Streckenabschnitt innerhalb der letzten zehn Jahre, davon mindestens jeweils drei Fahrten innerhalb der letzten drei Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241930

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