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§ 41 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe

§ 41.

(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Motorfahrzeuge und Schubschiffe, ausgenommen Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt und schwimmende Geräte, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt .

(2) Die Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe beträgt:

Stufe

nach Schiffslänge

L in m

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1, S2

 

S1

S2

 

1

L ≤ 70 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1

 

 

 

Steuerfrau / Steuermann

-

 

 

 

Bootsfrau / Bootsmann

-

 

 

 

Matrosin / Matrose

1

 

 

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

 

 

2

70 m < L ≤ 86 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1 oder 1

1

 

 

Steuerfrau / Steuermann

-

-

-

 

Bootsfrau / Bootsmann

1

-

-

 

Matrosin / Matrose

-

1

1

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

1

1

3

L > 86 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1 oder 1

1

 

 

Steuerfrau / Steuermann

1

1

1

 

Bootsfrau / Bootsmann

-

-

-

 

Matrosin / Matrose

1

-

-

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

2

1

       

(3) Die in der Tabelle gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und 1 Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

(4) Die in der Tabelle gemäß Abs. 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung

  1. 1. in der Stufe 2 Standard S2 und
  2. 2. in der Stufe 3 Standard S1

(5) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosin-Motorwartin bzw. Matrosen-Motorwart gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/2019, oder eine nach dem 17. Jänner 2022 erteilte Befähigung zumindest als Matrosin bzw. Matrose, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist verfügen.

(6) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder, die aktiv am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) qualifiziert sein.

(7) Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV verfügen und dies nachweisen können.

(8) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann eine Matrosin bzw. ein Matrose durch eine Decksfrau bzw. einen Decksmann ersetzt werden.

(9) Auf stehenden Gewässern und in Stauräumen unterhalb des Wendepegels, ausgenommen bei Wehrüberfall, kann die Besatzung von Motorfahrzeugen mit einer Länge bis zu 30 m um eine Matrosin bzw. einen Matrosen reduziert werden, wenn der Anker vom Steuerhaus ausgesetzt werden kann und durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an den Anlegestellen eine Person zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241967

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