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§ 38 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Wechsel des Fahrzeuges

§ 38.

(1) Hat ein Besatzungsmitglied die letzte Fahrt auf einem anderen Fahrzeug verbracht, ist als Nachweis der erforderlichen Ruhezeit eine Bescheinigung gemäßAnlage 23 oder eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterzeichnete Kopie der Seite über Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Fahrzeuges mitzuführen, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen ist auch eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterzeichnete andere Form der Aufzeichnung über die Ruhezeiten zulässig.

(2) Die Bescheinigung ist Bestandteil des Bordbuches auf dem Fahrzeug, auf dem das Besatzungsmitglied seine Reise neu antritt, und somit ein Dokument gemäß § 1.10 WVO und § 12 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung – SFVO, BGBl. II Nr. 98/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Falsche oder nicht ordnungsgemäße Eintragungen sind strafbar; zumindest handelt es sich um Verwaltungsübertretungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 5 SchFG.

(3) Verantwortlich für Eintragungen in der Bescheinigung ist die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer des Fahrzeuges, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241964

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