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§ 37 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Schifferdienstbuch

§ 37.

(1) Das Schifferdienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben zur Inhaberin bzw. zum Inhaber, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag ein Schifferdienstbuch auszustellen und die allgemeinen Angaben einzutragen. Kontrollvermerke werden auf Antrag vorgenommen. Sie dürfen dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie dürfen nur solche Reisen mittels Kontrollvermerk validieren, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen.

(2) Voraussetzung für die Ausstellung eines Schifferdienstbuches ist das Vorliegen eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Schiffsführerverordnung – SchFVO, BGBl. II Nr. 298/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 428/2019, eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 SchFVO, eines uneingeschränkten Kapitänspatentes A gemäß § 128 Abs. 1 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 429/1995, oder einer Befähigung, für die das auszustellende Schifferdienstbuch als Nachweis dienen soll.

(3) Schifferdienstbücher müssen Anhang II oder IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 entsprechen.

(4) Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Schifferdienstbuches gemäß § 36 Abs. 3 hat dieses bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord der Schiffsführerin bzw. dem Schiffsführer auszuhändigen.

(5) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer hat

  1. 1. in den Schifferdienstbüchern der Besatzung regelmäßig und ohne unnötigen Aufschub alle Eintragungen zur Dienstzeit vorzunehmen,
  2. 2. es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher zu verwahren,
  3. 3. der Inhaberin bzw. dem Inhaber auf deren bzw. dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241963

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