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§ 35 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Allgemeines

§ 35.

(1) Gleichzeitig mit der Zulassung gemäß 6. Teil SchFG eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist von der Behörde nach Anhörung der Arbeitnehmerschutzbehörde eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen. Die Mindestbesatzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsform ist in der Zulassungsurkunde einzutragen.

(2) Dem Zulassungsantrag sind die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG anzuschließen, in denen nachzuweisen ist, dass mit der vorgesehenen Mindestbesatzung alle Arbeitsvorgänge am Fahrzeug so durchgeführt werden können, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Besatzungsmitglieder erreicht wird. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass

  1. 1. die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitgrenzen, Ruhepausen und Ruhezeiten im Rahmen der vorgesehenen Betriebsformen eingehalten werden können,
  2. 2. eine wirksame Überwachung an Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen sichergestellt ist,
  3. 3. die erforderlichen Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen getroffen werden können,
  4. 4. der nötigen Qualifikation der Besatzungsmitglieder Rechnung getragen wird und
  5. 5. die erforderlichen Not- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden können; diese sind insbesondere beim Überbordgehen oder bei einem Unfall an Bord erforderlich, bei denen eine Selbsthilfe nicht möglich ist.

(3) Die für den Betrieb des Fahrzeuges vorgeschriebene Besatzung muss während der Fahrt unter Berücksichtigung der geltenden Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen ständig an Bord verfügbar sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung ist unzulässig.

(4) Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (zB Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung, Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation, fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber des gemäß 7. Teil SchFG erforderlichen Patentes für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.

(5) Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn kurzfristig, sofern Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.

Schlagworte

Sicherheitsdokument, Notmaßnahme, Arbeitszeitbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241961

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