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§ 25 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Prüfungsfahrzeug, Prüfungsort und Prüfungsmodalitäten

§ 25.

(1) Praktische Prüfungen, die gemäß diesem Abschnitt durchgeführt werden, sind auf einem Fahrzeug gemäß § 117 Abs. 2 SchFG mit einer Mindestlänge von 20 m zu absolvieren, welches über ein Zeugnis gemäß den Anforderungen der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verfügt. Das Prüfungsfahrzeug für Schiffsführungsprüfungen muss mit Inland-AIS (§ 1.01 lit. d) Z 18 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 31/2019 in der jeweils geltenden Fassung und Inland-ECDIS (§ 24 Abs. 3 SchFG) ausgerüstet sein und es muss ein Zugang zu den Nachrichten für die Binnenschifffahrt (§ 24 Abs. 4 SchFG) gewährleistet sein.

(2) Praktische Prüfungen gemäß diesem Abschnitt sind auf Wasserstraßen durchzuführen.

(3) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann die praktische Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 auf einer geeigneten an Land befindlichen Anlage, die den Vorgaben derAnlage 13 entspricht, absolviert werden.

(4) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 hat der Prüfungsort für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 den Vorgaben derAnlage 12 zu entsprechen.

(5) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann der Teil Reiseplanung der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer auch an anderen Orten stattfinden.

(6) Wenn für praktische Prüfungen bzw. Teile davon Simulatoren herangezogen werden, müssen diese dem Standard für die Zulassung von Simulatoren gemäßAnlage 20 entsprechen und nach dem Zulassungsverfahren gemäß Anlage 21 zugelassen sein.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241951

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