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§ 6 StVf-Präp-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Verpackung und Etikettierung

§ 6.

(1) Das Präparat im Sinne des § 2 ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren.

(2) Das Etikett des Präparats hat in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise folgende Kennzeichnung zu enthalten: „Dieses Präparat ist sachgerecht einer öffentlichen Apotheke im Bundesgebiet zu retournieren.“.

(3) Darüber hinaus hat das Etikett folgende Hinweise in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise zu enthalten:

  1. 1. den Namen der sterbewilligen Person,
  2. 2. die Haltbarkeit der Zubereitung in ungeöffneter Form bis zu einem bestimmten Datum,
  3. 3. die jeweilige Applikationsform und
  4. 4. einen Warnhinweise zur Letalität des Präparats.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

20011789

Dokumentnummer

NOR40241374

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