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§ 2 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Zuständige Behörde

§ 2.

(1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überwachen.

(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

Schlagworte

Wertpapierbehörde

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

20011784

Dokumentnummer

NOR40241016

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