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§ 15 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Kosten

§ 15.

(1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten.

(2) Kostenpflichtige zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß § 19 Abs. 5 FMABG hat zu entfallen.

(3) Die FMA hat die Höhe des Pauschalbetrags gemäß Abs. 2 mit Verordnung festzusetzen, wobei die Höhe in einer angemessenen Relation zu den erwarteten Aufsichtskosten zu stehen hat. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte zum Zwecke der Pauschalbemessung zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

20011784

Dokumentnummer

NOR40241029

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