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§ 4 FPRG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Sonstige Anforderungen an die Mitglieder des Fiskalrates

§ 4.

Die Mitglieder des Fiskalrates müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat, dem Europäischen Parlament oder einem vergleichbaren gesetzgebenden Organ eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht in den Fiskalrat entsendet werden. Tritt nachträglich ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Fiskalrat aus.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

20011781

Dokumentnummer

NOR40240702

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