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§ 6 ERV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Übermittlung im Wege von E-Mails

§ 6.

(1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von E-Mails ist nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinne dieser Verordnung, wenn dieser Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird.

(2) Die Rückmeldung eines Vermittlungsdiensteanbieters auf eine Übermittlung nach § 15 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, an die vom Gericht angegebene E-Mail-Adresse ist eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20011774

Dokumentnummer

NOR40268542

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