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Anlage 1 VO Verlustersatz III

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.2022

Anlage 1

Anhang

zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III)

RICHTLINIEN

INHALT

  1. 1 Präambel 2
  2. 2 COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH 3
  3. 3 Begünstigte Unternehmen 3
  4. 4 Ermittlung und Höhe des Verlustersatzes 6
  5. 5 Antragstellung und Antragsprüfung 9
  6. 6 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag 11
  7. 7 Entscheidung über Anträge 13
  8. 8 Prüfung und Rückzahlung des Verlustersatzes 13
  9. 9 Berichtspflicht der COFAG 14
  1. 1 Präambel
  2. 1.1 Innerstaatliche Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 4/2021. Demnach hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen.
  3. 1.2 Mit den gegenständlichen im Verordnungsweg erlassenen Richtlinien wird die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten bis EUR 12 Millionen für den Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 31. März 2022 geregelt. Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der De-minimis-Beihilfen gemäß Punkt 3.1.8 (Zuschüsse an Unternehmen in Schwierigkeiten) und gemäß Punkt 5.7 (nicht bestätigte Anträge)) um Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV. Derartige Beihilfen können von der Europäischen Kommission unter der Voraussetzung, dass diese zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erforderlich sind, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Die Europäische Kommission hat der Gewährung eines Verlustersatzes mit der Entscheidung SA.58661 (2020/N) vom 20. November 2020, ergänzt durch die Änderungsentscheidungen SA.61614 (2020/N) vom 9. Februar 2021 sowie SA.100831 (2021/N), die Zustimmung erteilt.
  4. 1.3 Der gemeinsame Gesamtrahmen für die Gewährung (i) von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020, (ii) von Standortsicherungszuschüssen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 326/2020, (iii) von Verlustersätzen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 568/2020, (iv) von Verlustersätzen gemäß der Verordnung über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 343/2021, sowie (v) von Verlustersätzen gemäß diesen Richtlinien beträgt bis zu EUR 12 Milliarden.
  5. 1.4 Der Verlustersatz hat der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 zu dienen. Leistungen nach diesen Richtlinien können mit De-minimis-Beihilfen1 und AGVO-, GVO Landwirtschaft- beziehungsweise GVO Fischerei und Aquakultur-Beihilfen2 kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der entsprechenden Gruppenfreistellungsverordnungen beziehungsweise der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.
  6. 2 COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH
  7. 2.1 Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) durch die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) geschaffen.
  8. 2.2 Der COFAG wurde über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2a ABBAGGesetz die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen übertragen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.
  9. 2.3 Die COFAG wurde vom Bundesminister für Finanzen beauftragt, einen finanziellen Ersatz an Unternehmen zu gewähren, die durch die Ausbreitung von COVID-19 Verluste erleiden.
  10. 2.4 Die COFAG hat den Verlustersatz nach diesen Richtlinien zu gewähren. Innerhalb dieser Richtlinien sind die Organe der COFAG bei den Entscheidungen über einen Verlustersatz weisungsfrei.
  11. 3 Begünstigte Unternehmen
  12. 3.1 Ein Verlustersatz darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. 3.1.1 das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
  2. 3.1.2 das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, führt;
  3. 3.1.3 beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
  4. 3.1.4 das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein; ein Verlustersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 oder des § 10a KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag EUR 500.000 nicht übersteigt;
  5. 3.1.5 das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen. Es gilt die Fassung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht;
  6. 3.1.6 über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Verlustersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;
  7. 3.1.7 zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein. Dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, eröffnet wurde.
  8. 3.1.8 das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) befunden haben. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken, wie beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter, und die bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des Verlustersatzes erfolgt sind, noch zu berücksichtigen. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem Unternehmen dennoch ein Verlustersatz gewährt werden, sofern es nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem UiS ein Verlustersatz nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden. Dabei sind die jeweils geltenden Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt entsprechend der Verordnung Nr. 1407/2013 (De-minimis VO) EUR 200.000, für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100 000 EUR. Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/2013 (De-minimis VO Landwirtschaft), abgeändert durch die VO Nr. 316/2019, beträgt der Höchstbetrag EUR 20.000; im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 717/2014 (De-minimis VO Fischerei) EUR 30.000;
  9. 3.1.9 das Unternehmen erleidet in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen gemäß Punkt 4.4.2 insgesamt einen Umsatzausfall von mindestens 40%;
  10. 3.1.10 das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
  1. 3.2 Ausgenommen von der Gewährung eines Verlustersatzes sind:
  1. 3.2.1 beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990;
  2. 3.2.2 im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
  3. 3.2.3 im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben;
  4. 3.2.4 Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden. In dem Antrag muss das Unternehmen detailliert darlegen und begründen, warum durch die allgemeine Regelung der Fortbestand des Unternehmens beziehungsweise des Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist und es nachteilig für das Unternehmen wäre, die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Über diesen Antrag entscheiden jeweils ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Konsens. Die Entscheidung ist der COFAG umgehend zu übermitteln;
  5. 3.2.5 Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen;
  6. 3.2.6 Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2021 noch keine Umsätze gemäß Punkt 4.4.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben. Wird vom antragstellenden Unternehmen ein schon vor dem 1. November 2021 existierender operativ tätiger (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil übernommen beziehungsweise fortgeführt, so kann nicht nur in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ein Verlustersatz gewährt werden, sondern auch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge, wenn
  1. (a) der (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil bereits vor dem 1. November 2021 mit zivilrechtlicher Wirksamkeit übernommen beziehungsweise fortgeführt wurde oder
  2. (b) der Erwerb des (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles oder die Umgründung aus einem der nachfolgenden Gründe stattfindet:
  1. i. der Übertragende ist verstorben und daher wird die Übertragung eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles veranlasst, oder
  2. ii. es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO, weil der Übertragende wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, sodass er nicht in der Lage ist, den (Teil-)Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder
  3. iii. es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO, weil der Übertragende das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
  1. 4 Ermittlung und Höhe des Verlustersatzes
  2. 4.1 Der Verlustersatz wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 40% und unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mindestens EUR 500 beträgt, gewährt.
  3. 4.2 Ausgangspunkt für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen aufgrund seiner operativen Tätigkeit im Inland erleidet. Der Verlust ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume. Aufwendungen und Erträge, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verrechnet werden, stellen Aufwendungen und Erträge im Sinne dieser Richtlinie dar, wenn sie unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht gemäß Punkt 3.1.10 angemessen und fremdüblich sind. Die Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern wird zudem nur anerkannt, wenn diese auch vor dem 1. November 2021 verrechnet wurden.
  1. 4.2.1 Erträge sind:
  1. (a) Umsätze gemäß Punkt 4.4,
  2. (b) Bestandsveränderungen,
  3. (c) aktivierte Eigenleistungen,
  4. (d) sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen.
  1. 4.2.2 Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 und § 7 Abs. 2 KStG 1988, ausgenommen
  1. (a) außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen) von Anlagevermögen und
  2. (b) Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen.
  1. 4.2.3 Aufwendungen, die für Zeiträume, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhalten, sind bei der Ermittlung des Verlustersatzes nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit ist anhand geeigneter Aufzeichnungen vom antragstellenden Unternehmen nachzuweisen. Als Nachweis können zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarungen herangezogen werden, die den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen und eine endgültige Einigung auf eine aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit sachgerechte (ex ante Betrachtung) Bestandszinsminderung beinhalten. Liegt keine diese Voraussetzungen erfüllende Vereinbarung vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden; dabei ist der für die Beantragung des Verlustersatzes nach Punkt 4.4 ermittelte Prozentsatz des Umsatzausfalls als Ausgangspunkt der Berechnung heranzuziehen. Insoweit der Umsatzausfall dem Bestandsobjekt zuzurechnen ist, entspricht der sich daraus ergebende Prozentsatz dem prozentuellen Anteil der im Bestandsvertrag vereinbarten Bestandszinsen, der aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandsobjektes nicht als Aufwendungen geltend gemacht werden kann. Sind nur Teile eines Bestandsobjektes von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, so können die von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann.
  2. 4.2.4 Der so ermittelte Verlust ist um folgende Beträge zu kürzen, soweit diese nicht bereits bei der Ermittlung der Erträge und Aufwendungen gemäß den obigen Punkten berücksichtigt werden und sie in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfallen beziehungsweise diese Betrachtungszeiträume betreffen:
  1. (a) Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte der Umsätze gemäß Punkt 4.4 in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen betragen,
  2. (b) Versicherungsleistungen,
  3. (c) Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise geleistet werden,
  4. (d) Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit,
  5. (e) Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950.
  1. 4.3 Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der gemäß Punkt 4.2 ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage. In beiden Fällen ist der Verlustersatz pro Unternehmen betragsmäßig mit höchstens EUR 12 Millionen begrenzt. Zuschüsse, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) für Betrachtungszeiträume vom 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 sowie gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) für Betrachtungszeiträume vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 gewährt wurden, sind bei der Ermittlung der betraglichen Höchstgrenze zu berücksichtigen. Soweit der Verlustersatz Betriebsausgaben beziehungsweise einen Betriebsausgabenüberhang abdeckt, gilt dieser für steuerliche Zwecke als unmittelbar mit diesen Betriebsausgaben zusammenhängend; somit ist § 20 Abs. 2 EStG 1988 anwendbar. Auch ist ein Zuschuss, der gemäß den gegenständlichen Richtlinien gewährt wird, bei der Ermittlung der betraglichen Höchstgrenze eines Zuschusses gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) insoweit zu berücksichtigen, als sonst ein Betrag von insgesamt EUR 12 Millionen überschritten wäre. Weiters ist ein Zuschuss, der gemäß den gegenständlichen Richtlinien gewährt wird, bei der Ermittlung der betraglichen Höchstgrenze eines Zuschusses gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz II) zu berücksichtigen.
  2. 4.4 Umsätze und Umsatzausfall
  1. 4.4.1 Für die Berechnung der Umsätze eines Unternehmens im Sinne dieser Richtlinien ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung oder in der Feststellung gemäß § 188 BAO maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen.
  2. 4.4.2 Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind ein oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 (Vergleichszeiträume) ergibt:
  1. (a) Betrachtungszeitraum 1: Jänner 2022;
  2. (b) Betrachtungszeitraum 2: Februar 2022;
  3. (c) Betrachtungszeitraum 3: März 2022.
  1. 4.4.3 Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und der Summe der Umsätze in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019 ermittelt wird.
  2. 4.4.4 Als geeignete Nachweise sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen des Antragstellers, die jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder sonstige vergleichbare Belege heranzuziehen. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) können die Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen auch nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt. Werden die Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip ermittelt, sind zwingend auch die Betriebseinnahmen nach diesem Prinzip zu ermitteln. Werden die Betriebseinnahmen nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip ermittelt, so sind zwingend auch die Betriebsausgaben nach diesem Prinzip zu ermitteln.
  1. 4.5 Neugründungen, Erwerbe von (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen und Umgründungen
  1. 4.5.1 Unternehmen, die vor dem 1. November 2021 bereits Umsätze gemäß Punkt 4.4.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, für die aber keine vergleichbaren umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und auf dieser Grundlage einen Verlustersatz beantragen.
  2. 4.5.2 Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist im Fall des Erwerbs oder der Veräußerung von (Teil-) Betrieben oder Mitunternehmeranteilen oder im Falle von Umgründungen auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen. In diesen Fällen ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, dass
  1. (a) die auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abstellenden Beträge korrekt sind,
  2. (b) der Erwerb, die Veräußerung oder die Umgründung wirtschaftlich begründet ist und insbesondere nicht überwiegend dazu dient, die Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise Grundlagen für die Ermittlung des Verlustersatzes zu beeinflussen, und
  3. (c) der Rechtsvorgänger gegenüber dem Rechtsnachfolger unwiderruflich darauf verzichtet hat, einen Antrag auf Gewährung des Verlustersatzes zu stellen beziehungsweise zugesichert hat, die auf den übertragenen (Teil-) Betrieb oder Mitunternehmeranteil entfallenden Teile des Umsatzausfalles im Rahmen eines von ihm gestellten Antrags auf Gewährung des Verlustersatzes nicht zu berücksichtigen. Die Beibringung der Bestätigung kann entfallen, wenn der Rechtsvorgänger im Rahmen des Erwerbsbeziehungsweise Umgründungsvorganges untergegangen beziehungsweise verstorben ist.
  1. 5 Antragstellung und Antragsprüfung
  2. 5.1 Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Verlustersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung (der einzelnen Tranchen) des Verlustersatzes ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline. Die Gewährung des Verlustersatzes setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus. Der Antragsteller stellt durch die Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Verlustersatzes über FinanzOnline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des Verlustersatzes an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG.
  1. 5.2 Das Einbringen des Antrags auf Gewährung eines Verlustersatzes hat durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen. Die Vertretung bei der Antragstellung über FinanzOnline durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfordert, dass diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag auf Gewährung eines Verlustersatzes nach diesen Richtlinien über FinanzOnline im Namen und auf Rechnung des Antragstellers stellen zu können.
  2. 5.3 Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in bis zu zwei Tranchen und kann jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß diesen Richtlinien erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:
  1. (a) Die erste Tranche umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes. Die Auszahlung der ersten Tranche kann ab 10. Februar 2022 und muss bis 9. April 2022 beantragt werden.
  2. (b) Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab 10. April 2022 und muss bis 30. September 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung. Im Zuge der Antragstellung für die zweite Tranche sind nötigenfalls auch inhaltliche Korrekturen zum Erstantrag (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle) vorzunehmen. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch noch die gewählten Betrachtungszeiträume gemäß Punkt 4.4.2 durch den Antragsteller geändert werden. Eine bereits ausgezahlte erste Tranche ist bei Auszahlung der zweiten Tranche gegenzurechnen.
  3. (c) Eine Endabrechnung hat bis 30. September 2022 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche vorzunehmen.
  1. 5.4 Der Antrag auf Gewährung des Verlustersatzes hat eine Darstellung der geschätzten beziehungsweise tatsächlichen Verluste gemäß Punkt 4.2 und Umsatzausfälle gemäß Punkt 4.4.3 in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen zu enthalten.
  2. 5.5 Für die Beantragung der ersten Tranche sind – teilweise in aggregierter Form – die Höhe des Verlustes gemäß Punkt 4.2 sowie des Umsatzausfalles gemäß Punkt 4.4.3 bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung).
  1. 5.5.1 Die prognostizierten Umsätze der gemäß Punkt 4.4.2 gewählten antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume sind den Umsätzen der entsprechenden Vergleichszeiträume 2019 gegenüberzustellen.
  2. 5.5.2 Die Schätzung des Verlustes im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche kann in pauschalierter Form auf Basis der Vorjahresdaten erfolgen. Dabei kann auf Durchschnittswerte sowie auf Daten aus dem unternehmensrechtlichen Rechnungswesen abgestellt werden. Die Prognoserechnung bei Beantragung der ersten Tranche ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, erstellen dürften. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren sowie jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden.
  1. 5.6 Bei Beantragung der zweiten Tranche sind – teilweise in aggregierter Form – die Höhe des Verlustes gemäß Punkt 4.2 sowie des Umsatzausfalls gemäß Punkt 4.4.3 durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter mittels einer gutachterlichen Stellungnahme zu bestätigen (Endabrechnung) und der Antrag ist von diesem einzubringen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BiBuG 2014 erstellen dürften. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren sowie jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden. Die Endabrechnung und damit die Beantragung der zweiten Tranche kann erst erfolgen, wenn dem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter ausreichende Buchhaltungsunterlagen vorliegen, um diese gutachterliche Stellungnahme ausstellen zu können.
  2. 5.7 Erwartet der Antragseinbringer einen Verlustersatz von voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) nicht mehr als EUR 36.000, können Aufwendungen von höchstens EUR 1.000, die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des Verlustersatzes angefallen sind, im Zuge der zweiten Tranche verlusterhöhend zugerechnet werden.
  3. 5.8 Die Angaben im Antrag sowie die jeweils in Einklang mit diesen Richtlinien übermittelten Informationen und Daten werden durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Das Ergebnis dieser Plausibilisierung und die Berechnung der Höhe des Verlustes gemäß Punkt 4.2 sowie des Verlustersatzes werden der COFAG übermittelt. Bestehen aufgrund des Plausibilisierungsergebnisses der Finanzverwaltung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag oder an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Verlustersatzes angegebenen Daten, kann im Einzelfall von der COFAG eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020) von der Finanzverwaltung angefordert werden, sofern die COFAG aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse den Antrag nicht direkt ablehnt. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung haben der Antragsteller oder der Antragseinbringer für den Antragsteller weitere für die Antragsprüfung sowie die ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen.
  4. 6 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag
  5. 6.1 Der Antragseinbringer hat im Antrag insbesondere zu bestätigen, dass:
  1. 6.1.1 die Voraussetzungen des Punkts 3.1 erfüllt sind;
  2. 6.1.2 im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zur Bewältigung der Verluste durch die COVID-19-Krise gesetzt wurden;
  3. 6.1.3 der im Antrag angeführte Verlust nicht durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 – zu einem Teil oder zur Gänze – gedeckt ist;
  4. 6.1.4 gegebenenfalls ein Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors oder ein Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorliegt;
  5. 6.1.5 im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers beziehungsweise der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien bis zum 31. Dezember 2022, keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden;
  6. 6.1.6 der Antragsteller zur Kenntnis nimmt, dass der ihm gewährte Verlustersatz in der Transparenzdatenbank erfasst wird;
  7. 6.1.7 über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende beziehungsweise verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion keine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, oder aufgrund von mindestens zwei durch die Unterlassung von Einlasskontrollen im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt wurde;
  8. 6.1.8 eine Vereinbarung, die nach Punkt 4.2.3 als Nachweis für Aufwendungen für Bestandszinszahlungen im Sinne von Punkt 4.2.3 herangezogen wird und bei der die abschließenden beziehungsweise betroffenen Parteien keine zueinander fremden Dritte sind, den Grundsätzen des Fremdvergleichs entspricht. Wurde eine solche Bestätigung nicht im Rahmen des Antrags abgegeben, kann sie im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung abverlangt werden.
  1. 6.2 Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:
  1. 6.2.1 auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze, zum Beispiel mittels Kurzarbeit, zu erhalten;
  2. 6.2.2 die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens beziehungsweise Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht daher der Gewährung eines Verlustersatzes im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 (i) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und (ii) der Rückkauf eigener Aktien entgegen. Danach hat bis 31. Dezember 2022 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen;
  3. 6.2.3 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem Verlustersatz, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen;
  4. 6.2.4 eine in einer nachträglichen Überprüfung gemäß Punkt 8 festgestellte Differenz vollständig zurückzuzahlen;
  5. 6.2.5 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Antragstellers einzuräumen;
  6. 6.2.6 sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen gemäß Art. 7 der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) vom 4. Mai 2016 vorliegen;
  7. 6.2.7 Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben;
  8. 6.2.8 die COFAG über Strafen aufgrund von Verwaltungsübertretungen im Sinne des Punkts 6.1.7 zu informieren und den Verlustersatz in diesem Fall an die COFAG aliquot für jenen Betrachtungszeitraum, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zurückzuzahlen. Der aliquote Betrag pro Betrachtungszeitraum ergibt sich aus der Gesamtsumme des Verlustersatzes, dividiert durch die Anzahl der gewählten Betrachtungszeiträume.
  1. 7 Entscheidung über Anträge
  2. 7.1 Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge auf Auszahlung des Verlustersatzes jeweils nach abgeschlossener Antragsprüfung gemäß Punkt 5.8.
  3. 7.2 Die jeweils in Einklang mit Punkt 5.3 beantragten Tranchen des Verlustersatzes werden nach Genehmigung durch die COFAG gemäß Punkt 7.1 ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt gemäß Punkt 5.3.
  4. 7.3 Die COFAG entscheidet über den Antrag gemäß den internen Zuständigkeitsregeln, die in den Aufträgen des Bundesministers für Finanzen, dem Gesellschaftsvertrag der COFAG und den Geschäftsordnungen der Organe der COFAG festgelegt sind.
  5. 7.4 Sollte ein Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern beim Bund eine finanzielle Unterstützung des Bundes in Form von Eigenmitteln beziehungsweise eigenmittelähnlichen oder vergleichbaren Instrumenten oder Subventionen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19, die nicht von diesen Richtlinien umfasst ist, erhalten, ist darüber gemeinsam mit der Gewährung des Zuschusses nach diesen Richtlinien zu entscheiden.
  6. 7.5 Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG ist unter Beilegung der von der Finanzverwaltung übermittelten Risikoanalyse gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
  7. 7.6 Der Verlustersatz wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt. Auf die Gewährung eines Verlustersatzes besteht kein Rechtsanspruch.
  8. 8 Prüfung und Rückzahlung des Verlustersatzes
  9. 8.1 Die nachträgliche Überprüfung des Verlustersatzes erfolgt nach den Bestimmungen des CFPG. Bei einem Verlustersatz an Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr, in das die Gewährung des Verlustersatzes fällt, Umsatzerlöse im Sinne des § 189a Z 5 UGB von EUR 40 Millionen oder mehr erzielt haben, ist jedenfalls eine Einzelfallprüfung ex-post vorzunehmen. Fällt die Gewährung des Verlustersatzes in ein Rumpfwirtschaftsjahr, so sind für die Berechnung der Umsatzgrenze für die verpflichtende nachträgliche Überprüfung sämtliche Wirtschaftsjahre heranzuziehen, die im steuerlichen Veranlagungszeitraum enden, in dem der Verlustersatz gewährt wurde. Im Hinblick auf die übrigen Unternehmen, die einen Verlustersatz erhalten haben, sind gleichartige Prüfungen auf Basis von Stichproben vorzunehmen.
  10. 8.2 Im Zuge der nachträglichen Überprüfung wird insbesondere ermittelt, ob die im Antrag angeführten Angaben zum Umsatzausfall gemäß Punkt 4.4.3 sowie zum Verlust gemäß Punkt 4.2 den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
  11. 8.3 Eine verpflichtende Rückforderung gewährter Zuschüsse durch die COFAG hat vorbehaltlich des Punkts 8.4 nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass es bei der nachträglichen Überprüfung zu einer der folgenden Feststellungen kommt:
  1. (a) eine Ermittlung des nachträglich überprüften Verlustersatzes nach den Vorgaben dieser Richtlinien ergibt einen Betrag, der um mehr als 3% den Betrag des gewährten beziehungsweise ausbezahlten Verlustersatzes unterschreitet; oder
  2. (b) der tatsächliche Umsatzausfall liegt unter 40% und es ist daher kein Verlustersatz zu gewähren.
  1. 8.4 Des Weiteren kann der Verlustersatz vollständig rückgefordert werden, wenn vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden, vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden.
  2. 8.5 Wurde von der COFAG ein (anteiliger) Verlustersatz für Aufwendungen für Bestandszinszahlungen im Sinne des Punkts 4.2.3 gewährt und unterschreitet der gemäß Punkt 4.2.3 zu berücksichtigende Betrag den von der COFAG für diese Aufwendungen im Rahmen der Berechnung des Verlustersatzes herangezogenen Betrag, hat eine anteilige Rückforderung des Verlustersatzes durch die COFAG, in dem Ausmaß, in dem für den Differenzbetrag ein Verlustersatz gewährt wurde, zu erfolgen.
  3. 8.6 Bei einem Verlustersatz über EUR 800.000 ist die Genehmigung des Aufsichtsrats der COFAG erforderlich.
  4. 8.7 Die COFAG hat im Rahmen der privatrechtlichen Fördervereinbarung eine Vertragsstrafe vorzusehen, deren Höhe vom beantragten Zuschuss abhängt.
  5. 8.8 Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
  6. 9 Berichtspflicht der COFAG
  7. 9.1 Die COFAG hat dem Bundesminister für Finanzen über den gewährten Verlustersatz laufend zu bestimmten Stichtagen gemäß einem vom Bundesminister für Finanzen der COFAG zu übermittelnden Schema zu berichten und dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Richtlinien zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz sicherzustellen.

Die COFAG hat der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws), der Agrarmarkt Austria (AMA) und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) auf deren begründete Anfrage zur Erfüllung europarechtlicher oder nationaler haushaltsrechtlicher und förderrechtlicher Vorgaben im Zuge der Gewährung von Förderungen, insbesondere der Prüfung beihilferechtlicher Obergrenzen und der Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie des Fördermissbrauchs, Auskünfte über die Höhe bereits gewährter Verlustersätze sowie erforderlichenfalls weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen zu erteilen. Dabei ist auf die Prinzipien der

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  1. 1 Verordnung Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis VO), ABl. L 352; Verordnung Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (De-minimisVO Landwirtschaft), ABl. 352/9, abgeändert durch die Verordnung Nr. 316/2019 der Kommission vom 21. Februar 2019, ABl. L 51 I; Verordnung Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (De-minimis VO Fischerei), ABl. L 190/45.
  2. 2 Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl. L 187/1; Verordnung Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (GVO Landwirtschaft), ABl. L 193/1; Verordnung Nr. 1388/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (GVO Fischerei und Aquakultur), ABl. L 369.

Schlagworte

Kleinunternehmen, Warenerlös, Einkommenveranlagung, Fischereisektor, Dividendenpolitik, Agrarsektor

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2022

Gesetzesnummer

20011770

Dokumentnummer

NOR40242947

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