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§ 8 CRR-BV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Konsolidierung im Falle maßgeblichen Einflusses ohne Kapitalbeziehung

§ 8.

Übt ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen zu haben, ist unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut, das den maßgeblichen Einfluss ausübt, aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu den betreffenden Instituten oder Finanzinstituten den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieser Institute oder Finanzinstitute trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20011752

Dokumentnummer

NOR40249434

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