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§ 14 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Gemeinsame Finanzierungen

§ 14.

(1) Deckungswerte und Teile von Deckungswerten eines anderen Kreditinstituts stehen Deckungswerten, deren Gläubiger das emittierende Kreditinstitut ist, gleich, wenn das andere Kreditinstitut das emittierende Kreditinstitut im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zur Indeckungnahme der Deckungswerte ermächtigt hat (Ermächtigungstreuhand) und sichergestellt ist, dass die Deckungswerte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Auf die wirtschaftliche Zuordnung der Deckungswerte kommt es dabei nicht an. Soweit das andere Kreditinstitut diese Deckungswerte weiter innehat, hat es dabei auf die Erfordernisse des Deckungsstocks und die Interessen der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibung und Gläubiger von deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivativverträgen) Bedacht zu nehmen. Die Deckungswerte sind in das Deckungsregister des emittierenden Kreditinstituts einzutragen. Die Widmung für den Deckungsstock des emittierenden Kreditinstituts ist überdies in den Büchern des anderen Kreditinstituts durch einen Buchvermerk kenntlich zu machen. Weiterer Verfügungen bedarf es für die Wirksamkeit der Deckungsstockwidmung nicht.

(2) Das andere Kreditinstitut hat die §§ 46 bis 48 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. I Nr. 532/1993, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der betroffenen Deckungswerte gesondert ausgewiesen wird. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für solche Deckungswerte sinngemäß.

(3) Wird die in Deckung zu nehmende Forderung vom Kreditinstitut im Auftrag des Schuldners gemäß § 1422 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946, eingelöst, ist eine Indeckungnahme durch das einlösende Kreditinstitut ohne Berichtigung des Grundbuchstands zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

(4) Kreditinstitute können vereinbaren, dass anerkennungsfähige Deckungswerte eines Kreditinstituts im Wege einer Finanzsicherheit gemäß Finanzsicherheiten-Gesetz – FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003, oder der Richtlinie 2002/47/EG an ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut übertragen werden und von diesem als Deckungswerte für die Begebung gedeckter Schuldverschreibungen verwendet werden dürfen. Die Finanzsicherheit kann in Form der Vollrechtsübertragung oder der Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts bestellt werden.

(5) Forderungen an Gebietskörperschaften oder an öffentliche Stellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Nicht-Kreditinstituten können als Deckungswerte verwendet werden, sofern das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, entweder die Kreditvergabestandards des Nicht-Kreditinstituts, das die Deckungsaktiva ausgereicht hat, bewertet oder selbst eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vornimmt.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239905

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