Meldeperiode und Meldungslegung
§ 29.
(1) Die Meldungen sind jährlich an die OeNB zu erstatten.
(2) Die Meldeperiode ist das Kalenderjahr, dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung zuzurechnen ist bzw. in dem der Forderungs- bzw. Verpflichtungsbestand gebucht wurde.
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens am 15. Februar des Folgejahres zu erstatten.
Schlagworte
Forderungsbestand
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Gesetzesnummer
20011728
Dokumentnummer
NOR40239521
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