6. Abschnitt
Meldung von grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen – Jährliche Meldungen von Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 Meldeinhalt
§ 27.
(1) Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
(2) Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Versicherungssteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(3) Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Versicherungssteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(4) Im Speziellen sind zu melden:
- 1. Rückversicherungsleistungs-Exporte, und zwar Erlöse in Form von verdienten bzw. abgegrenzten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode erhalten wurden;
- 2. Rückversicherungsleistungs-Exporte, und zwar Erlöse in Form von verrechneten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode erhalten wurden;
- 3. Rückversicherungsleistungs-Importe, und zwar Aufwendungen in Form von verdienten bzw. abgegrenzten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet wurden;
- 4. Rückversicherungsleistungs-Importe, und zwar Aufwendungen in Form von verrechneten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet wurden;
- 5. Schadenszahlungen in der Rückversicherung in Form von abgegrenzten Schäden, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden;
- 6. Schadenszahlungen in der Rückversicherung in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden;
- 7. Bestand an Finanzforderungen aus der abgegebenen Rückversicherung gegenüber ausländischen Versicherungsunternehmen zum Jahresultimo;
- 8. Bestand an Finanzverbindlichkeiten aus der übernommenen Rückversicherung gegenüber ausländischen Versicherungsunternehmen zum Jahresultimo;
- 9. Bestand an versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung zum Jahresultimo.
(5) Die in der Meldeperiode erbrachten Rückversicherungsleistungs-Exporte, die bezogenen Rückversicherungsleistungs-Importe, die erhaltenen und geleisteten Schadenszahlungen in der Rückversicherung sind in der Gliederung nach
- 1. abgegebener und übernommener Rückversicherung und
- 2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes
zu melden.
(6) Die Bestände an Finanzforderungen aus der abgegebenen Rückversicherung und Finanzverbindlichkeiten aus der übernommenen Rückversicherung sind in der Gliederung nach den Ländern, in denen die ausländischen Leistungserbringer/ Leistungsbezieher ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes zu melden.
(7) Der Bestand an versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung ist getrennt nach fonds- und indexgebundener Lebensversicherung sowie sonstiger Lebensversicherung zu melden. Anzugeben sind die aushaftenden Nominalstände für in- und ausländische Versicherungsnehmer in Summe.
(8) Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Gesetzesnummer
20011728
Dokumentnummer
NOR40239519
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