Meldepflichtige
§ 25.
Meldepflichtig sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 1 und Z 2 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 in der jeweils geltenden Fassung, die
- 1. ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigniederlassung ausüben und
- 2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig verrichten.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Gesetzesnummer
20011728
Dokumentnummer
NOR40239517
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