2. Abschnitt
Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor Unternehmen betreffend die Abschnitte B bis J, L bis N, P bis S sowie die Gruppe 64.2 und die Abteilung 66 der ÖNACE 2008 – Quartalsweise Meldung Meldeinhalt
§ 12.
(1) Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
(2) Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(3) Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(4) Die in den Meldeperioden erbrachten Dienstleistungs-Exporte und bezogenen Dienstleistungs-Importe sind in der Gliederung nach
- 1. den in der Anlage zur gegenständlichen Meldeverordnung angeführten einzelnen Dienstleistungsarten (Einzelpositionen der Leistungen und Übertragungen) und
- 2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes
- zu melden.
(5) Vom Meldepflichtigen laut § 8 sind ferner seine Identifikationsdaten zu melden, und zwar
- 1. Vor- und Zuname bzw. Firma,
- 2. vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl,
- 3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- 4. Firmenbuchnummer.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Gesetzesnummer
20011728
Dokumentnummer
NOR40239504
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