Artikel 15
Vollziehung
Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
- 1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
- betraut.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Gesetzesnummer
20011722
Dokumentnummer
NOR40239441
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